Satzung

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Inhaltsverzeichnis


§ 1 Name, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliederbeiträge

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Vorstand

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

§ 11 Kassenprüfer

§ 12 Mitgliederversammlung

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

§ 16 Auflösung des Vereins


§ 1


Name, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative aktiver Umweltschutz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Bürgerinitiative aktiver Umweltschutz e.V.“.


  1. Der Verein hat seinen Sitz in Ellerhoop.


  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2


Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit


  1. Zweck des Vereins ist der Umweltschutz. Hierzu gehören die Reinhaltung des Bodens, der Luft, des Wassers, insbesondere des Trinkwassers, sowie der Bekämpfung des Lärms mit allen legalen, politischen und rechtlichen Mitteln. Dieser Zweck soll erreicht werden:


  • durch Informationsarbeit wie öffentliche Versammlungen, Vorträge, Ausstellungen, Flugblätter und Pressearbeit,

  • durch die Entwicklung alternativer Müll- und Abfallkonzepte,

  • durch Zusammenarbeit mit Bürgerinitiativen gleicher Zielsetzung und den zuständigen Behörden und Verwaltungen, um Gesetzen und Verordnungen insbesondere aus dem Bereich des Umweltschutzes zur besseren Wirksamkeit zu verhelfen,

  • durch Kontakte und Einwirkungen auf politische Mandatsträger, um durch Vorschläge, Forderungen und Beschwerden die Belastungen und Schäden für die Bevölkerung zu verringern.


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Jede Satzungsänderung wird vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister dem Finanzamt zur Prüfung auf Beibehaltung der Gemeinnützigkeit vorgelegt.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Lebenshilfe für das behinderte Kind e.V. Ortsvereinigung Pinneberg und Umgebung“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 3


Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14 Lebensjahr vollendet hat und die Vereinsziele unterstützt.

  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Mitgliedsbeitrag für Minderjährige entfällt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

  4. Der Aufnahmeantrag gilt binnen eines Monats nach Zugang bei einem Vorstandsmitglied als angenommen, wenn er nicht schriftlich abgelehnt wurde. Bei einer Ablehnung wird der Vorstand dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitteilen.



§ 4


Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet

    a) durch freiwilligen Austritt,
    b) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
    c) durch Ausschluß aus dem Verein,
    d) durch Tod.

  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen, insbesondere den Vereinszweck, einen Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.



§ 5


Mitgliederbeiträge


  1. Bei Eintritt in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Findet der Beitritt im 2. Halbjahr des Kalenderjahres statt, so ist der halbe Jahresbeitrag fällig. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Die Beiträge sind zugunsten des Vereins-Kontos einzuzahlen bzw. zu überweisen. Mitglieder, die den Beitrag nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages bezahlt haben, werden nicht in die Mitgliederliste aufgenommen.



§ 6


Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand, die Kassenprüfer und die Mitgliederversammlung.



§ 7


Vorstand


  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 1.000,-- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.



§ 8


Zuständigkeit des Vorstands


  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:


  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.



§ 9


Wahl und Amtsdauer des Vorstands


  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.



§ 10


Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands


  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Die wesentlichen Beschlüsse des Vorstandes sollen in einer Niederschrift festgehalten werden.

  3. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Wege oder durch mündliche bzw. telefonische Umfrage gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind.



§ 11


Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer.



§ 12


Mitgliederversamlung


  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

  2. Entgegennahme des Kassenberichts,

  3. Entlastung des Vorstands,

  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

  6. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,

  7. Beschlußfassung über Änderung der Satzung,

  8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,

  9. Zustimmung gemäß § 7 Abs. 2.



§ 13


Einberufung der Mitgliederversammlung


  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im Pinneberger Tageblatt erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. Satzungsänderungen können auf diesem Wege nicht durchgeführt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.



§ 14


Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.



§ 15


Beschlußfassung der Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorübergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  6. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.



§ 16


Auflösung des Vereins


Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.



Ellerhoop, den 24. Januar 1991



 
 
Letzte Aktualisierung am 20.04.2009 Gemeinnützige Bürgerinitiative aktiver Umweltschutz Ellerhoop e.V.