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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliederbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 1
Name, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative aktiver Umweltschutz“. Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name
„Bürgerinitiative aktiver Umweltschutz e.V.“.
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Der Verein hat seinen Sitz in Ellerhoop.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
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Zweck des Vereins ist der Umweltschutz. Hierzu gehören die Reinhaltung des
Bodens, der Luft, des Wassers, insbesondere des Trinkwassers, sowie der
Bekämpfung des Lärms mit allen legalen, politischen und rechtlichen Mitteln.
Dieser Zweck soll erreicht werden:
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durch Informationsarbeit wie öffentliche Versammlungen, Vorträge,
Ausstellungen, Flugblätter und Pressearbeit,
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durch die Entwicklung alternativer Müll- und Abfallkonzepte,
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durch Zusammenarbeit mit Bürgerinitiativen gleicher Zielsetzung und den
zuständigen Behörden und Verwaltungen, um Gesetzen und Verordnungen
insbesondere aus dem Bereich des Umweltschutzes zur besseren Wirksamkeit zu
verhelfen,
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durch Kontakte und Einwirkungen auf politische Mandatsträger, um durch
Vorschläge, Forderungen und Beschwerden die Belastungen und Schäden für die
Bevölkerung zu verringern.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Jede Satzungsänderung wird vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister dem
Finanzamt zur Prüfung auf Beibehaltung der Gemeinnützigkeit
vorgelegt.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Lebenshilfe für das behinderte
Kind e.V. Ortsvereinigung Pinneberg und Umgebung“, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14
Lebensjahr vollendet hat und die Vereinsziele unterstützt.
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Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Der Mitgliedsbeitrag für Minderjährige entfällt
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
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Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag
soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers
enthalten.
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Der Aufnahmeantrag gilt binnen eines Monats nach Zugang bei einem
Vorstandsmitglied als angenommen, wenn er nicht schriftlich abgelehnt wurde.
Bei einer Ablehnung wird der Vorstand dem Antragsteller die Gründe der
Ablehnung mitteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch
Streichung aus der Mitgliederliste,
c) durch Ausschluß aus dem
Verein,
d) durch Tod.
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Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
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Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
-
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen, insbesondere den
Vereinszweck, einen Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder
schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
§ 5
Mitgliederbeiträge
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Bei Eintritt in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge
erhoben. Findet der Beitritt im 2. Halbjahr des Kalenderjahres statt, so ist
der halbe Jahresbeitrag fällig. Eine Aufnahmegebühr wird nicht
erhoben.
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Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
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Die Beiträge sind zugunsten des Vereins-Kontos einzuzahlen bzw. zu
überweisen. Mitglieder, die den Beitrag nicht innerhalb von 4 Wochen nach
Eingang des Aufnahmeantrages bezahlt haben, werden nicht in die
Mitgliederliste aufgenommen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Kassenprüfer und die
Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
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Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
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Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die
Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß zu
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 1.000,-- die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstands
-
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung,
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Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
-
Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts.
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Vorstandsmitglieds.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
bestimmen.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
-
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die
Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
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Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
Die wesentlichen Beschlüsse des Vorstandes sollen in einer Niederschrift
festgehalten werden.
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Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Wege oder durch mündliche
bzw. telefonische Umfrage gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit
einverstanden sind.
§ 11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei
Kassenprüfer.
§ 12
Mitgliederversamlung
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In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde
Stimme vertreten.
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
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Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
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Entgegennahme des Kassenberichts,
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Entlastung des Vorstands,
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Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
-
Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
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Beschlußfassung über Änderung der Satzung,
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Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
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Zustimmung gemäß § 7 Abs. 2.
§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch
Veröffentlichung im Pinneberger Tageblatt erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine
Frist von zwei Wochen einzuhalten.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur
Tagesordnung beantragen. Satzungsänderungen können auf diesem Wege nicht
durchgeführt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt
die Versammlung.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von den stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der vorübergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen
werden.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder
dies beantragt.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. wenn mindestens ein Viertel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen beschlußfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
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Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine
solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins
kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche
Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann
nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten
Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der
die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von
dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
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Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie
des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die
Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Ellerhoop, den 24. Januar 1991